![]() |
ARCHICULTURA |
|
|
||
|
|
||
|
Tourismuskarten Ortsbildqualität grenznaher Bereiche (At, De, FL, Fr, It) |
|||||
| Französisch | Italienisch | Englisch | |||
| ARCHICULTURA-Tourismus | |||||
| Werden Sie Gönner/in unserer Stiftung und helfen Sie uns damit, unsere Ziele und Projekte weiter zu verfolgen (PC 18-90472-4). Jeder Beitrag ist willkommen. Als Gönner/in erhalten Sie jeweils im April unseren Jahresbericht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die
Ästhetikgeneralklauseln in den kantonalen und kommunalen Bauordnungen
stellen eine griffige Form des notwendigen Ausführungsinstrumentariums
von Art. 3,2 b des Raumplanungsgesetzes (RPG) zur nachhaltigen Erhaltung, Pflege und
Entwicklung der überlieferten Orts- und Landschaftsbilder dar. Art. 3 Abs. 2 lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG) 1) bestimmt, dass die Landschaft zu schonen ist und dass sich insbesondere Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen. Er gilt für alle baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen, gleichgültig für welche Nutzungsart sie erstellt werden 2). Siedlungen
fügen sich dann in die Landschaft ein, wenn sich sowohl ihre einzelnen
Bauwerke in sie einordnen als auch die Einzelbauten untereinander ein
ausgewogenes Siedlungsbild ergeben und wenn sie sich an
landschaftsgerechte Form- und Materialsprachen halten 2). Oder: Bauten und
Anlagen fügen sich dann in die Landschaft ein, wenn Standort und Ausmass
deren Eigenart und Eigenwert nicht störend verändern. Dabei sind mit der
zunehmenden Empfindlichkeit einer Landschaft die Anforderungen an die
Baugestaltung höher anzusetzen. Ebenso sollen sich neue Bauvorhaben um
so eher an vorhandene Bausubstanz anlehnen, je mehr von örtlich typischer
und örtlich vorherrschender Bauweise gesprochen werden kann 3). Die in den
kantonalen Baugesetzen und kommunale Baureglementen vorhandenen
Ästhetikklauseln stellen eine Form der erforderlichen Konkretisierungen
dieser Zielvorschrift von Art. 3,2 b des Raumplanungsgesetzes dar 4).
Dabei können die kommunalen Ästhetikvorschriften strenger sein als die kantonalen
Ästhetikbestimmungen 4a). Zur Anwendung
und zum Inhalt der ästhetischen Generalklauseln erfolgen die nachstehenden Ausführungen: 3. Die Ästhetikgeneralklauseln Die ästhetischen Generalklauseln schützen die Landschafts- und Ortsbilder als Gesamtheit sowie deren Fraktionen, wie die einzelnen Quartier-, Strassen- und Platzbilder; nicht jedoch das Innere einer Baute 4b). Primär dienen die ästhetischen Generalklauseln vornehmlich der kleinräumigen Abstimmung der Einordnung der Bauten und Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild, während eine grossräumige Gestaltung in der Regel mit planerischen Mitteln, wie Zonenplan, Baureglement, Gestaltungsvorschriften, Bau- und Gestaltungsplan sicherzustellen ist 5). Den ästhetischen Generalklauseln unterliegen alle Bauten 5). Dies gilt insbesondere, falls ein Orts- oder Landschaftsbild schutzwürdig ist und einen besonderen Schönheitswert hat. Dies gilt aber auch, falls dieses nicht einheitlich ist bzw. einen gewöhnlichen Charakter ohne besonderen Reiz hat. Eine besondere Empfindlichkeit der Umgebung wird somit nicht vorausgesetzt 5a). Vielmehr kann ein solches bereits durch Neubauten beeinträchtigt sein 5b). Sie sind anzuwenden, auch wenn sämtliche andern gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind. Sie gehen den übrigen baurechtlichen Normen vor 6). Ihre Anwendung darf zwar bislang nicht eine Ausserkraftsetzung der Bau- und Zonenordnungen für ein grösseres Gebiet bewirken 7), wohl aber können sie im Einzelfall zu einer Einschränkung der nach Zonenplan zulässigen Baumöglichkeiten führen 8) neu 8a). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang denn auch wiederholt festgehalten, dass Massnahmen zum Schutz von Baudenkmälern, zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von ästhetischen Anliegen im öffentlichen Interesse liegen 9). Dieses öffentliche Interesse überwiegt, unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 4 BV) das rein finanzielle Interesse des Eigentümers an einer möglichst gewinnbringenden Ausnutzung seiner Liegenschaft 10); denn ein Landschaftsbild zu schützen bedeutet, dieses in seinem möglichst natürlichen Erscheinungsbild zu erhalten 11). Beim Schutz von Ortsbildern gilt grundsätzlich dasselbe. Sie sind in ihrer historischen Erscheinung und in ihrem Zusammenhang mit der Umgebung zu schützen 11). Hiefür ist ein Verbot von Bauten und Anlagen, welche das Orts- und Landschaftsbild belasten, unerlässlich 11). Die Ästhetikgeneralklauseln sind entweder negativ oder positiv 12). Die negativen beinhalten das Verunstaltungs- und das Beeinträchtigungsverbot; die positiven das Eingliederungsgebot. 3. Das Verunstaltungsverbot Das Verunstaltungsverbot, als allgemein bekannte negative Ästhetikgeneralklausel, verbietet verunstaltende Bauten und Anlagen. Als verunstaltend gelten Bauten und Anlagen, wenn diese die zwei nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie stehen
Die erste Voraussetzung, der Gegensatz zur bestehenden Bauweise, ergibt sich aus den messbaren, objektiv feststellbaren Gestaltungselementen wie Massstäblichkeit, Volumen (Höhe / Breite / Länge), Verhältnis Dach / Wand, Dachform, Dachneigung, Dachvorsprung, Grobanordnung der Öffnungen, Verhältnis Öffnungen / Wand, Materialien etc. 14). Die zweite Voraussetzung, die erhebliche Störung ist gegeben, wenn eine Baute in der Anschauung von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit als störend empfunden wird 15); mit andern Worten, wenn eine erheblich ungünstige Wirkung auf das Strassen-, Quartier-, Orts- oder Landschaftsbild zu befürchten ist 16). Bei der Beurteilung dieser Frage ist jeder Fall aufgrund von objektiven und fachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des ästhetischen, kulturellen, historischen, architektonischen und urbanistischen Wertes zu prüfen 17). Dabei soll und darf die ästhetische Beurteilung durch die Fachleute nicht allzu sehr vom allgemeinen Empfinden des Durchschnittbürgers abweichen, da Gestaltungsvorschriften nicht allein die Auffassung von Fachleuten, sondern insbesondere auch diejenige des Durchschnittbetrachters schützen 18). In der Rechtsprechung wurden die nachfolgenden Bauten und Anlagen als verunstaltend eingestuft: Dreier-Reihenhaus in Quartier mit Ein- und Zweifamilienhäusern 19); Schrägstellung eines Hauses im Verhältnis zu den übrigen Bebauungen 20); mangelnde Anpassung an heimische Bauformen 21); Zigarettenautomat vor bodenständigen Bauten 22); Flachdach in Gerzensee und Ittigen 23); Dächer aus Blech, Wellblech, Eternit in Gerzensee 24); Ziegeldach in einem Dorf mit Steinplattendächern 25); Einzäunung und Campingplatz in geschützter Landschaft 26); Autoabbruch in Wander- und Erholungsgebiet; Kiesausbeutung in geschützter Landschaft 27); überdimensionierte Reklametafel in Industriegebiet 28); generelle und vorbehaltlose baureglementarische Zulassung liegender Dachfenster im schützenswerten Ortskern von Gelterkinden 29). In Anbetracht,
dass Art. 3,2 b RPG generell die Eingliederung von Siedlungen, Bauten und
Anlagen in die Landschaft verlangt, genügen die seit langer Zeit
gebräuchlichen Verunstaltungsverbote allein dieser verbindlichen
Zielvorschrift nicht mehr. Vielmehr ist notwendig, diese durch die
zeitgemässen Beeinträchtigungsverbote und Eingliederungsgebote zu
ersetzen. Spaghettigabel
als Firmensignet in nach ISOS schützenswerter historischer Altstadt 39);
eingeschossiges Einfamilienhaus in dreigeschossiger Arealüberbauung 40);
Quergiebel und Dachfenster in exponierter Lage in schützenswerter
Altstadt 41); Balkon, Metallfenstereinfassungen, Aluminiumrollläden,
kastenartiger Dachaufbau in geschütztem Ortsbild 42); Fenstertür und
Fenstervergrösserung in historischer Altstadt 43), grau-lila und
soft-violett gestrichene Holzteile eines Einfamilienhauses in der
Berglandschaft und im Bergdorf von Illgau 31a), feuerrotes Einfamilienhaus
in Kernzone einer ländlichen Gemeinde 43a), Anbau an eine Jugendstilvilla
mit der Folge, dass sich die eigenständige Villa in einem neuen
Mischgebäude von historischer und neuer Architektur auflöst 43b).
2) Dilger Peter: Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, § 8, N. 10, S. 176; 3) Eidg. Justizdepartement: Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung; Art. 3 N. 10; Bern 1981; Meier Lorenz: Denkmalpflege und Raumplanung; in Baurecht 1/89 S. 5, Freiburg / Solothurn 1989; 4) BGE 110 I a 53 E. 3 mit Verweisen = Pr 71 Nr. 113 E. 4 mit Verweisen; BGE 102 Ib 288; Dilger Peter: a.a.O. § 8 N. 4, S. 172; Aemisegger Heinz: Leitfaden zum Raumplanungsgesetz; in Schriftenfolge Nr. 25, Schweiz. Vereinigung für Landesplanung (VLP), Bern 1980, S. 10 f.; Aemisegger Heinz: Planungsgrundsätze; in Berner Tage für die juristische Praxis 1980, Das Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1980, S. 84; 4a) VGr. GL 17.11.1998; ABGL 1999, 434; 4b) Chassot Isabelle: La clause d'esthétique en droit des constructions; in Revue fribourgeoise de jurisprudence, Fribourg 1994, S. 100 f.; 5) BGE 118 Ia 510 nicht publ. E. 5a, mit Ausführungen über den Geltungsbereich und Inhalt von § 238 PBG ZH; 5a) Nicht publ.
BGE vom 8.1.2004; Zumstein Beat: Die Anwendung der ästhetischen
Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 56, 159; 5b) Chassot Isabelle: a.a.O., S. 101 f.; 6) VGE TG 1989, Nr. 23 E. 2a, S. 112; Chassot Isabelle: a.a.O., S. 106 mit Verweisen; 7) BGE 118 Ia 510 nicht publ. E. 5a, a.a.O.; BGE 115 Ia 119; BGE 115 Ia 366 E. 3a, BGE 114 Ia 346; BGE 101 Ia 222 f; fraglich ist m.E., ob eine rechtskräftige Zonenordnung, welche zu einer Beeinträchtigung des vorbestandenen, harmonischen Ortsbildes führt, Art. 3,2 b RPG genügt; 8) BGE 115 Ia 377 E. 5; BGE 101 Ia 222 E. 6c; Bewilligungen für Bauvorhaben, welche die zahlenmässig festgelegten Bau- und Zonenvorschriften einhalten, können gestützt auf die Ästhetik-Generalklauseln verweigert werden. Im Einzelfall kann die Anwendung der Ästhetikvorschriften sogar zu einer Reduktion des zulässigen Bauvolumens führen, wenn das Ausschöpfen der vorgesehenen Ausnützung geradezu unvernünftig und irrational erscheint VGr. GL 17.11.1998; ABGL 1999, 343; Baurecht 1/2001, S. 27; 8a)
BGE vom 15.04.2005 i.S. Baugesellschaft "Am Schlossweg", Zizers, E.
2.3: „Bauten haben nicht
nur die geltenden Baunormen einzuhalten, sondern auch allfällige strengere ästhetische
Schutzvorschriften zu erfüllen (vgl. z.B. BGE 115 Ia 370,
Altstadt Bern; 115 Ia 363, Municipalité d’Ormond-Dessous; 101 Ia
213). Denn Aesthetikvorschriften haben eine eigenständige Bedeutung. Sie sind
nicht vorneweg eingehalten, sofern die Bauvorschriften respektiert sind, da
sich die Schutzbereiche der Aesthetik- bzw. der Bauvorschriften nicht zwingend
decken. Die Anwendung einer Vorschrift zum Schutz des Ortsbildes kann daher im
Einzellfall zu einer Reduktion des nach Zonenordnung zulässigen Bauens führen
(vgl. BGE 115 Ia 370 E. 5).“ 9) Art. 24sexies und septies BV; Art 17 RPG; nicht publ. BGE i.S. D. vom 4.10.1993; BGE 118 Ia 388/389; BGE 116 Ia 49; 115 Ia 373 E. 3a; BGE 109 Ia 159 E. 5a; BGE 88 I 253 E. 2; ZBl 88/1987 541 f.; 10) BGE 114 Ia 369; Chassot Isabelle: a.a.O. S. 106, 109 f.; 11) Nicht publ. BGE i.S. R. vom 20.4.89, E. 4a, schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung gemäss ISOS; Begründung der Erweiterung der Landschaftsschutzzone mit Bestätigung des Schutzinteressens; nicht publ. BGE i.S. W. vom 19.12.84, E. 2b; Zum Schutz eines bedeutenden Ortsbildes kann ein Verbot einer Parabol-Dachaussenantenne zum Radio- und Fernsehempfang durchgesetzt werden, insbesondere dann, wenn die Empfangsgrundversorgung anderweitig gewährleistet ist. Der Eingriff bedarf der gesetzlichen Grundlage und des überwiegenden öffentlichen Interessens und muss ausserdem verhältnismässig sein (BG-Urteil 1A.16 + 1P.66/1993 vom 4.2.1994; NZZ 9./10.4.94, S. 24); 12) BGE 118 Ia 510 nicht publ. E. 5a, a.a.O.; BGE 114 Ia 345 E. 4b; 13) Zaugg Aldo: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, Art. 9/10, N. 1 und 14; Zimmerlin Erich: Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau 1985, S. 405 ff; Chassot Isabelle: a.a.O., S. 103; 14) Steiner Marcel: Die äussere Gestaltung von Gebäuden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b des Raumplanungsgesetzes; Herausgeber: Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP), Bern 1990; Teilabdruck in: WEKA: Norm S.I.A. 118, Kapitel 9.3.2; Heimatschutz Heft 4/90, S. 19 ff.; Mitteilungen des Zürcher Heimatschutzes, Nr. 12, 1990; Chassot Isabelle: a.a.O., S. 103; 15) BGE 114 Ia 345 E. 4b; BGE 82 I 108; 16) Nicht publ. BGE i.S. Gemeinde G. vom 12.2.93 E. 5d; Begründung der Nichtgenehmigung einer baureglementarischen Bestimmung betreffend liegender Dachfenster in schützenswertem Ortsbild von nationaler Bedeutung, ISOS; Chassot Isabelle: a.a.O., S. 103; 17) Nicht publ. BGE i.S. D. vom 4.10.1993; 18) Nicht publ. BGE i.S. M. vom 24.6.93 E. 2c; Ausführungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einordnung einer neuen Einzelbaute in eine vorbestandene Arealüberbauung; Chassot Isabelle: a.a.O. S. 105; Vgl. Zaugg Aldo: a.a.O. Art. 9/10, N. 5, bez. Schutzwürdigkeit; 19) Zbl. 1954 S. 45; 20) MBVR 1961 Nr. 154; 21) Zbl. 1963 S. 435; 22) Zbl. 1964 S. 536; 23) MBVR 1960 Nr. 108 und 1963 Nr. 91; 24) MBVR 1960 Nr. 108; 25) Zbl. 1960 S. 220; 26) Zbl. 1968 S. 161; 27) BGE 87 I 516; 28) BGE 99 Ia 48; 29) Nicht publ. BGE i.S. Gemeinde G. vom 12.2.93; 30) BGE 115 Ia 373 E. 3; BGE 101 Ia 219 E. 5a; Chassot Isabelle: a.a.O., S. 103; 31) BGE 115 Ia 370 ff.; 31a) Nicht publ. BGE i.S. I. vom 10.5.1995; 32) BGE 118 Ia 510 nicht publ. E. 5a, a.a.O.; BGE 114 Ia 345 E. 4b; 33) BGE 118 Ia 510 nicht publ. E. 5a, a.a.O.; 34) Nicht publ. BGE i.S. M. vom 24.6.93 E. 4b; 35) BGE 114 Ia 343 E. 4b; nicht publ. BGE i.S. M. vom 24.6.93 E. 4b; Vgl. Haller Walter/Karlen Peter; Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1990, § 14, S. 141 f; Zaugg Aldo, a.a.O. Art. 9/10, N. 16; Joller Christoph; Denkmalpflegererische Massnahmen nach schweizerischem Recht, Entlebuch 1987; S. 12; Steiner Marcel: 3,2 b RPG, a.a.O. S. 1; 36) BGE 118 Ia 510 E. 5a, a.a.O.; BGE 118 Ia 232 E. 1b; BGE 114 Ia 343 E. 4b; 37) BGE 118 Ia 510 E. 5b, a.a.O.; 38) Schuler-Alder H.: Gedanken zur Eingliederung von Bauvorhaben ins Ortsbild; Grundsatzfragen des Bau- und Planungsrechts; Herausgeberin: Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP), Bern; 39) Nicht publ. BGE i.S. AG. vom 15.11.91; 40) Nicht publ. BGE i.S. M. vom 24.6.93; 41) Nicht publ. BGE i.S. W. vom 16.11.92; 42) Nicht publ. BGE i.S. Z. vom 23.10.91; 43) Nicht publ. BGE i.S. V. vom 13.12.88; 43a) VGr. SO 7.8.2000; SOG 2000 Nr. 22; 43b) VGr. SO 14.11.2000; SOG 2000 Nr. 20; 44) BGE 111 Ia 129 nicht publ. E. 6; Ausführungen, weshalb die Nichtgenehmigung durch den Regierungsrat nicht gegen das Willkürverbot verstösst und die Gemeindeautonomie somit nicht verletzt ist; 44a) Baudirektion AR 30.11.2000; ARGVP 2000 Nr. 1365; 44b) Chassot Isabelle: a.a.O., S. 103, 106; 45) Vgl. zum Instrumentarium der Ortsbildpflege: Steiner Marcel: Aktive Ortsbildpflege: in WEKA S.I.A. 118; Teil 3, Kpt. 9.3.4, S. 1 ff., Zürich 1994; Ortsbildpflege in vier Schritten: in kommunal magazin 11/1994, S. 15 ff.; 46) Steiner Marcel: Die vier Ortsbildtypen: in WEKA S.I.A. 118; Teil 3, Kpt. 9.3.4, S. 10 ff., Zürich 1994; 47) Vgl. Suter / Hüppi: Gestaltungsrichtlinien Muestair (GR); Schönbächler Karl / Amt für Kulturpflege des Kantons Schwyz: Ortsbildinventar Küssnacht am Rigi, Immensee, Merlischachen, Schwyz 1987; Marty Bruno / Amt für Kulturpflege des Kantons Schwyz: Ortsbildinventar Schwyz, Schwyz 1994; Dennhard Hans: Planungs- und Gestaltungsfibel Deidesheim, Rheinland-Pfalz, Deidesheim 1981; Simons Detlev: Dorffibel, Vorschläge und Beispiele zur Gestaltung ländlich geprägter Orte, Stuttgart 1979; Wieland Dieter: Bauen und Bewahren auf dem Lande, München 1980; Allgäuer Altstadtfibel, Wangen, Leutkirch, Isny 1982; Aruplan: Baufibel und Gestaltungsempfehlungen für den Ortskern der Gemeinde Kirrweiler, Kaiserslautern 1984; Bayerisches Staatsministerium des Innern: Alte Städte - Alte Dörfer, Gestaltung und Erhaltung durch örtliche Bauvorschriften, München 1987; Bundesministerium für Raumplanung, Bauwesen und Städtebau: Planung Kempten/Allgäu, Bonn 1977; 48) Steiner Marcel: 3,2 b RPG, a.a.O. S. 17/18; 49) BGE 115 Ia 372 E. 3; BGE 101 Ia 219 E. 5a; nicht publ. BGE i.S. W. vom 16.11.92 E. 2b; Chassot Isabelle: a.a.O., S. 99; 50) Nicht publ. BGE i.S. W. E. 4 vom 23.12.81; nicht publ. BGE i.S. C. E. 3 vom 13.12.93. 51) Keller Rolf: Bauen als Umweltzerstörung, Zürich 1973; Schwabe Erich: Verwandelte Schweiz - Verschandelte Schweiz, Zürich 1975; Weiss Hans: Die friedliche Zerstörung der Landschaft, Zürich 1981, S. 117 ff; 52) Steiner
Marcel: Der Orts- und Landschaftsbildrappen, Luzern 1994. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||