ARCHICULTURA
Stiftung für Ortsbildpflege
Postfach, CH-6002 Luzern
Tel./Fax: 0041 41 410 66 06
E-Mail: archicultura@bluemail.ch
Homepage: www.archicultura.ch
Postkonto: 18-90472-4


Allgemeines zur Stiftung

Allgemeines zur Ortsbildpflege

Allgemeines zur Ortsbildqualität 

Tourismuskarten Ortsbildqualität Schweiz

Tourismuskarten Ortsbildqualität grenznaher Bereiche (At, De, FL, Fr, It)

Tourismuskarten Ortsbildqualität Europa

Französisch Italienisch Englisch 

ARCHICULTURA-Tourismus

Werden Sie Gönner/in unserer Stiftung und helfen Sie uns damit, unsere Ziele und Projekte weiter zu verfolgen (PC 18-90472-4). Jeder Beitrag ist willkommen. Als Gönner/in erhalten Sie jeweils im April unseren Jahresbericht. 

ARCHICULTURA-Mitteilung Nr. 1

Ortsbildqualität / Bau- bzw. Gestaltungsvorschriften

Intakte, harmonische und malerische Ortsbilder können nur mit strengen, in den Bau- und Zonenordnungen enthaltenen Bau- bzw. Gestaltungsvorschriften bewerkstelligt werden. Dies zeigt die von den Zähringern gegründete Altstadt von Bern. Diese hatte bereits um das Jahr 1250 in der „Berner Handveste“, dem Stadtrecht von Bern, sehr konkrete Bau- bzw. Gestaltungsvorschriften, welche der Altstadt das heute noch einzigartige malerische Gepräge geben. So waren schon damals z.B. die Höhen der Lauben mit konkreten Massangaben vorgegeben.

Auch heute noch beruhen Ortsbilder mit hoher Qualität auf strengen, konkreten Gestaltungsvorschriften. Mit diesen kann im Interesse der Allgemeinheit verhindert werden, dass das Ortsbild zum privaten architektonischen Experimentierfeld verkommt, verschandelt wird und letztendlich im städtebaulichen und architektonischen Chaos endet. Als Beispiel für eine Bauordnung mit konkreten Gestaltungsvorschriften sei jene der Gemeinde Ayer, Kanton Wallis, genannt. Diese hat in Ayer trotz vieler Neubauten eine geordnete Bebauung gewährleistet, sodass das Dorf lebens- und sehenswert geblieben ist.

Konkrete Gestaltungsvorschriften haben überdies den Vorteil, dass jeder Bauherr genau darüber informiert ist, was baulich bzw. gestalterisch möglich ist. Zudem muss die Baubehörde in Bezug auf die Eingliederung im Sinne einer Vereinfachung nur noch die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften überprüfen.

Bei der Erarbeitung von Gestaltungsvorschriften ist auf die überlieferte ortstypische Bauweise abzustellen. Diese ist im Tessin eine andere als im Berner Oberland. Dementsprechend sind die Gestaltungsvorschriften regional, wenn nicht sogar lokal verschieden auszugestalten. Das am stärksten das Ortsbild prägende Gestaltungselement ist in der Regel das Dach bzw. die Dachlandschaft, wobei je nach lokaler Bauweise auch weitere Gestaltungselemente wie z.B. die Fassadengestaltung (siehe Altstadt von Bern, Ayer im Kanton Wallis) etc. von sehr hoher Bedeutung sein können und entsprechend definiert werden müssen.

 

Für die Werbung Dritter auf dieser Seite  wird jede Haftung ausgeschlossen