Rechtliche Grundlagen zur Ortsbildpflege

Die Informationen zu Gesetzen auf dieser Seite beschreibt die aktuelle Situation in der Schweiz.

Für die nachhaltige Pflege der Ortsbilder ist eine grosse Anzahl von gesetzlichen Grundlagen vorhanden. Diese sind unter anderem die folgenden:

Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)

Art. 3, Abs. 2
Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen
b) Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Dieses Gesetz hat zum Zweck ...
a. das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen;

Kantonale Planungs- und Baugesetze (PBG)

In allen kantonalen PBG's befinden sich sogenannte Ästhetikgeneralklauseln in Form von Verunstaltungs- und Beeinträchtigungsverboten oder Eingliederungsgeboten.

Kantonale Natur- und Heimatschutzgesetze

In diesen Gesetzen befinden sich ebenfalls Vorschriften zum Schutz der Orts- und Landschaftsbilder.

Kommunale Bau- und Zonenordnungen (BZO)

Die meisten BZO der Gemeinden der Schweiz besitzen generelle oder konkrete Ästhetikklauseln.

Ästhetikklauseln der Kantone

Kantonale Ästhetikklauseln
AG Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19.01.1993 § 21 Abs. 1 lit. a, § 42
AG Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23.02.1994 § 21 Abs. 2 lit. c
AI* Baugesetz vom 28.04.1985 Art. 51
AR* Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 28.04.1985 Art. 2,1c, 13, 15 Abs. 2 und 3, 77
BE Baugesetz (BauG) vom 18.06.1997 Art. 9
BL* Baugesetz des Kantons Baselland vom 30.12.1968 § 15, 82
BL* Verordnung betreffend Natur- und Heimatschutz vom 30.04.1964 § 7
BS Bau- und Planungsgesetz (PBG) vom 01.01.2001 § 37, 38
BS* Anhang zum Hochbaugesetz / Zonenvorschriften § 3, 3a, 27, 32, 33, 48
FR* Raumplanungs- und Baugesetz vom 09.05.1983 Art. 155
GE* Loi sur les constructions et les installations diverses du 14.04.1988 Art. 15, 83, 89, 94
GL Raumplanungs- und Baugesetz vom 01.05.1988 Art. 30,2
GL Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 02.05.1971 Art. 1
GL Natur- und Heimatschutzverordnung Art. 8,1a
GR Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20.05.1973 Art. 8 Abs. 1, 27a Abs. 2
JU* Loi sur les constructions et l'aménagement du territoire du 25.06.1987 Art. 5
LU Planungs- und Baugesetz vom 07.03.1989 § 140, 142, 144, 73 Abs. 1 lit. a.
NE* Loi cantonale de la construction du 02.12.1957 Art 70,3
NW* Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 24.04.1988 Art. 164, 166
OW Baugesetz vom 12.06.1994 Art. 37
SG Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 06.06.1972 Art. 54, 93 ff., 98
SH Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 01.12.1997 Art. 35
SO Planungs- und Baugesetz vom 03.12.1978 § 145
SO Kantonale Bauverordnung vom 03.07.1978 § 63 ff.
SO Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14.11.1980 § 25 ff.
SZ Planung- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom 14.05.1987 § 56
TG Planungs- und Baugesetz vom 16.08.1995 § 66, 18
TI* Decreto legislativo sulla protezione delle bellezze naturali e del paesaggio del 16.01.1940 Art. 20
UR Baugesetz des Kantons Uri vom 10.05.1970 Art. 15a
VD* Loi cantonale vaudoise sur l'aménagement du territoire et les constructions du 04.11.1985 Art. 86
VS Baugesetz vom 08.02.1996 Art. 17
ZG* Baugesetz für den Kanton Zug vom 18.05.1967 § 17,8, 24ter
ZH Planungs- und Baugesetz vom 07.09.1975 § 71 III, 238
* Stand 1995 


Die Ästhetikgeneralklauseln

Die Ästhetikgeneralklauseln in den kantonalen und kommunalen Bauordnungen stellen eine griffige Form des notwendigen Ausführungsinstrumentariums von Art. 3,2 b des Raumplanungsgesetzes (RPG) zur nachhaltigen Erhaltung, Pflege und Entwicklung der überlieferten Orts- und Landschaftsbilder dar.


1. Das Raumplanungsgesetz

Art. 3 Abs. 2 lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG) 1) bestimmt, dass die Landschaft zu schonen ist und dass sich insbesondere Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen. Er gilt für alle baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen, gleichgültig für welche Nutzungsart sie erstellt werden 2).

Siedlungen fügen sich dann in die Landschaft ein, wenn sich sowohl ihre einzelnen Bauwerke in sie einordnen als auch die Einzelbauten untereinander ein ausgewogenes Siedlungsbild ergeben und wenn sie sich an landschaftsgerechte Form- und Materialsprachen halten 2). Oder: Bauten und Anlagen fügen sich dann in die Landschaft ein, wenn Standort und Ausmass deren Eigenart und Eigenwert nicht störend verändern. Dabei sind mit der zunehmenden Empfindlichkeit einer Landschaft die Anforderungen an die Baugestaltung höher anzusetzen. Ebenso sollen sich neue Bauvorhaben um so eher an vorhandene Bausubstanz anlehnen, je mehr von örtlich typischer und örtlich vorherrschender Bauweise gesprochen werden kann 3).


2. Die Ästhetikklauseln

Die in den kantonalen Baugesetzen und kommunale Baureglementen vorhandenen Ästhetikklauseln stellen eine Form der erforderlichen Konkretisierungen dieser Zielvorschrift von Art. 3,2 b des Raumplanungsgesetzes dar 4). Dabei können die kommunalen Ästhetikvorschriften strenger sein als die kantonalen Ästhetikbestimmungen  4a).

Unterschieden werden die konkreten Ästhetikklauseln, welche detaillierte lokale Vorschriften bezüglich einzelner Gestaltungselemente der Bauten enthalten, und in die ästhetischen Generalklauseln, welche in grundsätzlicher Art den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes bzw. die Eingliederung der Bauten und Anlagen vorschreiben.

Auf die konkreten Ästhetikklauseln wird in diesem Artikel nicht weiter eingegangen, da deren Bestimmungen ortsbezogen sind.

Zur Anwendung und zum Inhalt der ästhetischen Generalklauseln erfolgen die nachstehenden Ausführungen:



3. Die Ästhetikgeneralklauseln

Die ästhetischen Generalklauseln schützen die Landschafts- und Ortsbilder als Gesamtheit sowie deren Fraktionen, wie die einzelnen Quartier-, Strassen- und Platzbilder; nicht jedoch das Innere einer Baute 4b).

Primär dienen die ästhetischen Generalklauseln vornehmlich der kleinräumigen Abstimmung der Einordnung der Bauten und Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild, während eine grossräumige Gestaltung in der Regel mit planerischen Mitteln, wie Zonenplan, Baureglement, Gestaltungsvorschriften, Bau- und Gestaltungsplan sicherzustellen ist 5).

Den ästhetischen Generalklauseln unterliegen alle Bauten 5). Dies gilt insbesondere, falls ein Orts- oder Landschaftsbild schutzwürdig ist und einen besonderen Schönheitswert hat. Dies gilt aber auch, falls dieses nicht einheitlich ist bzw. einen gewöhnlichen Charakter ohne besonderen Reiz hat. Eine besondere Empfindlichkeit der Umgebung wird somit nicht vorausgesetzt 5a). Vielmehr kann ein solches bereits durch Neubauten beeinträchtigt sein 5b). Sie sind anzuwenden, auch wenn sämtliche andern gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind. Sie gehen den übrigen baurechtlichen Normen vor 6). Ihre Anwendung darf zwar bislang nicht eine Ausserkraftsetzung der Bau- und Zonenordnungen für ein grösseres Gebiet bewirken 7), wohl aber können sie im Einzelfall zu einer Einschränkung der nach Zonenplan zulässigen Baumöglichkeiten führen 8) neu 8a). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang denn auch wiederholt festgehalten, dass Massnahmen zum Schutz von Baudenkmälern, zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von ästhetischen Anliegen im öffentlichen Interesse liegen 9). Dieses öffentliche Interesse überwiegt, unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 4 BV) das rein finanzielle Interesse des Eigentümers an einer möglichst gewinnbringenden Ausnutzung seiner Liegenschaft 10); denn ein Landschaftsbild zu schützen bedeutet, dieses in seinem möglichst natürlichen Erscheinungsbild zu erhalten 11). Beim Schutz von Ortsbildern gilt grundsätzlich dasselbe. Sie sind in ihrer historischen Erscheinung und in ihrem Zusammenhang mit der Umgebung zu schützen 11). Hiefür ist ein Verbot von Bauten und Anlagen, welche das Orts- und Landschaftsbild belasten, unerlässlich 11).

Die Ästhetikgeneralklauseln sind entweder negativ oder positiv 12). Die negativen beinhalten das Verunstaltungs- und das Beeinträchtigungsverbot; die positiven das Eingliederungsgebot.



4. Das Verunstaltungsverbot

Das Verunstaltungsverbot, als allgemein bekannte negative Ästhetikgeneralklausel, verbietet verunstaltende Bauten und Anlagen. Als verunstaltend gelten Bauten und Anlagen, wenn diese die zwei nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie stehen
- in einem Gegensatz zur bestehenden Bauweise und
- stören erheblich 13).

Die erste Voraussetzung, der Gegensatz zur bestehenden Bauweise, ergibt sich aus den messbaren, objektiv feststellbaren Gestaltungselementen wie Massstäblichkeit, Volumen (Höhe / Breite / Länge), Verhältnis Dach / Wand, Dachform, Dachneigung, Dachvorsprung, Grobanordnung der Öffnungen, Verhältnis Öffnungen / Wand, Materialien etc. 14).

Die zweite Voraussetzung, die erhebliche Störung ist gegeben, wenn eine Baute in der Anschauung von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit als störend empfunden wird 15); mit andern Worten, wenn eine erheblich ungünstige Wirkung auf das Strassen-, Quartier-, Orts- oder Landschaftsbild zu befürchten ist 16). Bei der Beurteilung dieser Frage ist jeder Fall aufgrund von objektiven und fachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des ästhetischen, kulturellen, historischen, architektonischen und urbanistischen Wertes zu prüfen 17). Dabei soll und darf die ästhetische Beurteilung durch die Fachleute nicht allzu sehr vom allgemeinen Empfinden des Durchschnittbürgers abweichen, da Gestaltungsvorschriften nicht allein die Auffassung von Fachleuten, sondern insbesondere auch diejenige des Durchschnittbetrachters schützen 18).

In der Rechtsprechung wurden die nachfolgenden Bauten und Anlagen als verunstaltend eingestuft:

Dreier-Reihenhaus in Quartier mit Ein- und Zweifamilienhäusern 19); Schrägstellung eines Hauses im Verhältnis zu den übrigen Bebauungen 20); mangelnde Anpassung an heimische Bauformen 21); Zigarettenautomat vor bodenständigen Bauten 22); Flachdach in Gerzensee und Ittigen 23); Dächer aus Blech, Wellblech, Eternit in Gerzensee 24); Ziegeldach in einem Dorf mit Steinplattendächern 25); Einzäunung und Campingplatz in geschützter Landschaft 26); Autoabbruch in Wander- und Erholungsgebiet; Kiesausbeutung in geschützter Landschaft 27); überdimensionierte Reklametafel in Industriegebiet 28); generelle und vorbehaltlose baureglementarische Zulassung liegender Dachfenster im schützenswerten Ortskern von Gelterkinden 29).

In Anbetracht, dass Art. 3,2 b RPG generell die Eingliederung von Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft verlangt, genügen die seit langer Zeit gebräuchlichen Verunstaltungsverbote allein dieser verbindlichen Zielvorschrift nicht mehr. Vielmehr ist notwendig, diese durch die zeitgemässen Beeinträchtigungsverbote und Eingliederungsgebote zu ersetzen.


5. Das Beeinträchtigungsverbot

Im Gegensatz zum Verunstaltungsverbot, welches eine Bauverweigerung nur rechtfertigt, wenn eine eigentliche Verunstaltung bewirkt wird, erlaubt der Begriff der "Beeinträchtigung" die Anwendung eines strengeren Massstabes. Verlangt wird nicht nur eine erhebliche Störung nach dem Massstab einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit, sondern es genügt vielmehr bereits eine klar erkennbare Störung eines wertvollen Orts- oder Landschaftsbildes um ein Bauvorhaben verbieten zu können 30).

Gestützt auf das Beeinträchtigungsverbot wurde eine zonenkonforme Aufstockung einer Werkhalle in der Altstadt von Bern wegen Beeinträchtigung der Altstadtsilhouette untersagt 31) und der grau-lila oder soft-violette Holzanstrich eines Einfamilienhauses am Rande eines Bergdorfes als völlig atypisch und als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes anerkannt 31a).


6. Das Eingliederungsgebot

Das Eingliederungs- oder Einordnungsgebot als positive Ästhetikgeneralklausel wehrt nicht mehr nur Verunstaltungen und Beeinträchtigungen ab. Verboten sind nunmehr Beeinträchtigungen schlechthin 32). Einordnen bedeutet somit mehr als nur die Einhaltung der üblichen Zonenvorschriften wie Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer etc. 33), d.h. nicht verunstaltend oder beeinträchtigend zu sein. Vielmehr müssen nun weitere Gestaltungselemente der überlieferten, ortsüblichen Bauweise angemessen berücksichtigt und übernommen werden 34), d.h. es wird eine positiv einordnende architektonische Gestaltung verlangt 35). Diese hat sicherzustellen, dass sowohl für die Bauten selbst, als auch für das Ensemble und die bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute Gestaltung und eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird 36). Bestehende Verunstaltungen sind dabei nicht der Massstab für die Eingliederung 37). Zudem ist das Ortsbild möglichst als Gesamtheit zu betrachten 38).

Im Rahmen des Eingliederungsgebotes wurden die folgenden Bauvorhaben als nicht eingeordnet taxiert:

Spaghettigabel als Firmensignet in nach ISOS schützenswerter historischer Altstadt 39); eingeschossiges Einfamilienhaus in dreigeschossiger Arealüberbauung 40); Quergiebel und Dachfenster in exponierter Lage in schützenswerter Altstadt 41); Balkon, Metallfenstereinfassungen, Aluminiumrollläden, kastenartiger Dachaufbau in geschütztem Ortsbild 42); Fenstertür und Fenstervergrösserung in historischer Altstadt 43), grau-lila und soft-violett gestrichene Holzteile eines Einfamilienhauses in der Berglandschaft und im Bergdorf von Illgau 31a), feuerrotes Einfamilienhaus in Kernzone einer ländlichen Gemeinde 43a), Anbau an eine Jugendstilvilla mit der Folge, dass sich die eigenständige Villa in einem neuen Mischgebäude von historischer und neuer Architektur auflöst 43b).

Im weitern: Nichtgenehmigung einer zu wenig restriktiven Dachgestaltungsvorschrift im Baureglement W. 44). Nach konstanter Praxis werden Balkone, Terrassen und dergleichen sowohl im Rahmen der Änderung oder des Wiederaufbaus bestehender als auch bei der Erstellung neuer Gebäude ausserhalb der Bauzone nicht als Element des herkömmlichen appenzellischen Baustils taxiert und folglich nicht zugelassen 44a).


7. Würdigung

Die Ästhetikgeneralklauseln als eine Art Baupolizeivorschrift zum Schutz des ästhetischen Empfindens des Bürgers 44b) in Form des Verunstaltungsverbotes, des Beeinträchtigungsverbotes und des Eingliederungsgebotes sind von den Behörden im Rahmen der Offizialmaxime von Amtes wegen anzuwenden 45). Sie verlangen von allen an einem Bau Beteiligten, sich mit der überlieferten, ortstypischen Bauweise sowie dem Ortsbildtyp 46) auseinander zusetzen. Als Beurteilungsgrundlage zur Ermittlung der prägenden überlieferten Gestaltungselemente dienen Pläne, Modelle, Fotografien und Orts- und Landschaftsbildanalysen 47). Die Eingliederung wird mittels Eingliederungsanalyse festgestellt 48). Die Störung kann durch die Baubehörden oder im Streitfall durch den Richter festgestellt werden, soweit dafür nicht besondere Kenntnisse oder technische Mittel erforderlich sind. Sind Gutachten von Fachpersonen notwendig, so haben diese das ästhetische Empfinden des Durchschnittbetrachters zu berücksichtigen 49).


8. Das Erhaltungsgebot bzw. Veränderungsverbot

Im weitern existieren, losgelöst von den ästhetischen Generalklauseln, noch die weit stärkeren Erhaltungsgebote bzw. Veränderungsverbote, welche in der Regel in Schutzzonen und bei denkmalgeschützten Bauten angewendet werden. Diese untersagen grundsätzlich den Abbruch oder die Veränderung bestehender Baudenkmäler von grosser geschichtlicher, historischer oder ästhetischer Bedeutung 50).


9. De lege ferenda

Viele Orts- und Landschaftsbilder in der Schweiz sind bereits stark verunstaltet, architektonisch chaotisch und zerstört 51). Eine Wiederharmonisierung kann erwirkt werden, wenn Bestimmungen in die Baugesetze und Bauordnungen aufgenommen werden, welche die Wiedereingliederung verunstaltender und nicht eingegliederter Bauten und Anlagen vorschreiben, stellen doch diese Bauten eine Art "Sondernutzen" unserer Orts- und Landschaftsbilder dar, welcher im öffentlichen Interesse nicht zu tolerieren ist. Auch ist deren Besteuerung im Rahmen eines "Orts- und Landschaftsbildrappens" vorzusehen 52).

Luzern 1995 mit aktuellen Ergänzungen



Verzeichnis Gerichtsentscheide und Literatur

1) SR 700;

2) Dilger Peter: Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, § 8, N. 10, S. 176;

3) Eidg. Justizdepartement: Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung; Art. 3 N. 10; Bern 1981; Meier Lorenz: Denkmalpflege und Raumplanung; in Baurecht 1/89 S. 5, Freiburg / Solothurn 1989;

4) BGE 110 I a 53 E. 3 mit Verweisen = Pr 71 Nr. 113 E. 4 mit Verweisen; BGE 102 Ib 288; Dilger Peter: a.a.O. § 8 N. 4, S. 172; Aemisegger Heinz: Leitfaden zum Raumplanungsgesetz; in Schriftenfolge Nr. 25, Schweiz. Vereinigung für Landesplanung (VLP), Bern 1980, S. 10 f.; Aemisegger Heinz: Planungsgrundsätze; in Berner Tage für die juristische Praxis 1980, Das Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1980, S. 84; 

4a) VGr. GL 17.11.1998; ABGL 1999, 434; 

4b) Chassot Isabelle: La clause d'esthétique en droit des constructions; in Revue fribourgeoise de jurisprudence, Fribourg 1994, S. 100 f.;

5) BGE 118 Ia 510 nicht publ. E. 5a, mit Ausführungen über den Geltungsbereich und Inhalt von § 238 PBG ZH;

5a) Nicht publ. BGE vom 8.1.2004; Zumstein Beat: Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 56, 159;

5b) Chassot Isabelle: a.a.O., S. 101 f.;

6) VGE TG 1989, Nr. 23 E. 2a, S. 112; Chassot Isabelle: a.a.O., S. 106 mit Verweisen;

7) BGE 118 Ia 510 nicht publ. E. 5a, a.a.O.; BGE 115 Ia 119; BGE 115 Ia 366 E. 3a, BGE 114 Ia 346; BGE 101 Ia 222 f; fraglich ist m.E., ob eine rechtskräftige Zonenordnung, welche zu einer Beeinträchtigung des vorbestandenen, harmonischen Ortsbildes führt, Art. 3,2 b RPG genügt;

8) BGE 115 Ia 377 E. 5; BGE 101 Ia 222 E. 6c; Bewilligungen für Bauvorhaben, welche die zahlenmässig festgelegten Bau- und Zonenvorschriften einhalten, können gestützt auf die Ästhetik-Generalklauseln verweigert werden. Im Einzelfall kann die Anwendung der Ästhetikvorschriften sogar zu einer Reduktion des zulässigen Bauvolumens führen, wenn das Ausschöpfen der vorgesehenen Ausnützung geradezu unvernünftig und irrational erscheint VGr. GL 17.11.1998; ABGL 1999, 343; Baurecht 1/2001, S. 27; 

8a) BGE vom 15.04.2005 i.S. Baugesellschaft "Am Schlossweg", Zizers, E. 2.3: „Bauten haben nicht nur die geltenden Baunormen einzuhalten, sondern auch allfällige strengere ästhetische Schutzvorschriften zu erfüllen (vgl. z.B. BGE 115 Ia 370,  Altstadt Bern; 115 Ia 363, Municipalité d’Ormond-Dessous; 101 Ia 213). Denn Aesthetikvorschriften haben eine eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht vorneweg eingehalten, sofern die Bauvorschriften respektiert sind, da sich die Schutzbereiche der Aesthetik- bzw. der Bauvorschriften nicht zwingend decken. Die Anwendung einer Vorschrift zum Schutz des Ortsbildes kann daher im Einzellfall zu einer Reduktion des nach Zonenordnung zulässigen Bauens führen (vgl. BGE 115 Ia 370 E. 5).“

9) Art. 24sexies und septies BV; Art 17 RPG; nicht publ. BGE i.S. D. vom 4.10.1993; BGE 118 Ia 388/389; BGE 116 Ia 49; 115 Ia 373 E. 3a; BGE 109 Ia 159 E. 5a; BGE 88 I 253 E. 2; ZBl 88/1987 541 f.;

10) BGE 114 Ia 369; Chassot Isabelle: a.a.O. S. 106, 109 f.;

11) Nicht publ. BGE i.S. R. vom 20.4.89, E. 4a, schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung gemäss ISOS; Begründung der Erweiterung der Landschaftsschutzzone mit Bestätigung des Schutzinteressens; nicht publ. BGE i.S. W. vom 19.12.84, E. 2b; Zum Schutz eines bedeutenden Ortsbildes kann ein Verbot einer Parabol-Dachaussenantenne zum Radio- und Fernsehempfang durchgesetzt werden, insbesondere dann, wenn die Empfangsgrundversorgung anderweitig gewährleistet ist. Der Eingriff bedarf der gesetzlichen Grundlage und des überwiegenden öffentlichen Interessens und muss ausserdem verhältnismässig sein (BG-Urteil 1A.16 + 1P.66/1993 vom 4.2.1994; NZZ 9./10.4.94, S. 24);

12) BGE 118 Ia 510 nicht publ. E. 5a, a.a.O.; BGE 114 Ia 345 E. 4b;

13) Zaugg Aldo: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, Art. 9/10, N. 1 und 14; Zimmerlin Erich: Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau 1985, S. 405 ff; Chassot Isabelle: a.a.O., S. 103;

14) Steiner Marcel: Die äussere Gestaltung von Gebäuden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b des Raumplanungsgesetzes; Herausgeber: Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP), Bern 1990; Teilabdruck in: WEKA: Norm S.I.A. 118, Kapitel 9.3.2; Heimatschutz Heft 4/90, S. 19 ff.; Mitteilungen des Zürcher Heimatschutzes, Nr. 12, 1990; Chassot Isabelle: a.a.O., S. 103;

15) BGE 114 Ia 345 E. 4b; BGE 82 I 108;

16) Nicht publ. BGE i.S. Gemeinde G. vom 12.2.93 E. 5d; Begründung der Nichtgenehmigung einer baureglementarischen Bestimmung betreffend liegender Dachfenster in schützenswertem Ortsbild von nationaler Bedeutung, ISOS; Chassot Isabelle: a.a.O., S. 103;

17) Nicht publ. BGE i.S. D. vom 4.10.1993;

18) Nicht publ. BGE i.S. M. vom 24.6.93 E. 2c; Ausführungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einordnung einer neuen Einzelbaute in eine vorbestandene Arealüberbauung; Chassot Isabelle: a.a.O. S. 105; Vgl. Zaugg Aldo: a.a.O. Art. 9/10, N. 5, bez. Schutzwürdigkeit;

19) Zbl. 1954 S. 45;

20) MBVR 1961 Nr. 154;

21) Zbl. 1963 S. 435;

22) Zbl. 1964 S. 536;

23) MBVR 1960 Nr. 108 und 1963 Nr. 91;

24) MBVR 1960 Nr. 108;

25) Zbl. 1960 S. 220;

26) Zbl. 1968 S. 161;

27) BGE 87 I 516;

28) BGE 99 Ia 48;

29) Nicht publ. BGE i.S. Gemeinde G. vom 12.2.93;

30) BGE 115 Ia 373 E. 3; BGE 101 Ia 219 E. 5a; Chassot Isabelle: a.a.O., S. 103;

31) BGE 115 Ia 370 ff.;

31a) Nicht publ. BGE i.S. I. vom 10.5.1995;

32) BGE 118 Ia 510 nicht publ. E. 5a, a.a.O.; BGE 114 Ia 345 E. 4b;

33) BGE 118 Ia 510 nicht publ. E. 5a, a.a.O.;

34) Nicht publ. BGE i.S. M. vom 24.6.93 E. 4b;

35) BGE 114 Ia 343 E. 4b; nicht publ. BGE i.S. M. vom 24.6.93 E. 4b; Vgl. Haller Walter/Karlen Peter; Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1990, § 14, S. 141 f; Zaugg Aldo, a.a.O. Art. 9/10, N. 16; Joller Christoph; Denkmalpflegererische Massnahmen nach schweizerischem Recht, Entlebuch 1987; S. 12; Steiner Marcel: 3,2 b RPG, a.a.O. S. 1;

36) BGE 118 Ia 510 E. 5a, a.a.O.; BGE 118 Ia 232 E. 1b; BGE 114 Ia 343 E. 4b;

37) BGE 118 Ia 510 E. 5b, a.a.O.;

38) Schuler-Alder H.: Gedanken zur Eingliederung von Bauvorhaben ins Ortsbild; Grundsatzfragen des Bau- und Planungsrechts; Herausgeberin: Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP), Bern;

39) Nicht publ. BGE i.S. AG. vom 15.11.91;

40) Nicht publ. BGE i.S. M. vom 24.6.93;

41) Nicht publ. BGE i.S. W. vom 16.11.92;

42) Nicht publ. BGE i.S. Z. vom 23.10.91;

43) Nicht publ. BGE i.S. V. vom 13.12.88;

43a) VGr. SO 7.8.2000; SOG 2000 Nr. 22; 

43b) VGr. SO 14.11.2000; SOG 2000 Nr. 20;

44) BGE 111 Ia 129 nicht publ. E. 6; Ausführungen, weshalb die Nichtgenehmigung durch den Regierungsrat nicht gegen das Willkürverbot verstösst und die Gemeindeautonomie somit nicht verletzt ist;

44a) Baudirektion AR 30.11.2000; ARGVP 2000 Nr. 1365; 

44b) Chassot Isabelle: a.a.O., S. 103, 106;

45) Vgl. zum Instrumentarium der Ortsbildpflege: Steiner Marcel: Aktive Ortsbildpflege: in WEKA S.I.A. 118; Teil 3, Kpt. 9.3.4, S. 1 ff., Zürich 1994; Ortsbildpflege in vier Schritten: in kommunal magazin 11/1994, S. 15 ff.;

46) Steiner Marcel: Die vier Ortsbildtypen: in WEKA S.I.A. 118; Teil 3, Kpt. 9.3.4, S. 10 ff., Zürich 1994;

47) Vgl. Suter / Hüppi: Gestaltungsrichtlinien Muestair (GR); Schönbächler Karl / Amt für Kulturpflege des Kantons Schwyz: Ortsbildinventar Küssnacht am Rigi, Immensee, Merlischachen, Schwyz 1987; Marty Bruno / Amt für Kulturpflege des Kantons Schwyz:  Ortsbildinventar Schwyz, Schwyz 1994; Dennhard Hans: Planungs- und Gestaltungsfibel Deidesheim, Rheinland-Pfalz, Deidesheim 1981; Simons Detlev: Dorffibel, Vorschläge und Beispiele zur Gestaltung ländlich geprägter Orte, Stuttgart 1979; Wieland Dieter: Bauen und Bewahren auf dem Lande, München 1980; Allgäuer Altstadtfibel, Wangen, Leutkirch, Isny 1982; Aruplan: Baufibel und Gestaltungsempfehlungen für den Ortskern der Gemeinde Kirrweiler, Kaiserslautern 1984; Bayerisches Staatsministerium des Innern: Alte Städte - Alte Dörfer, Gestaltung und Erhaltung durch örtliche Bauvorschriften, München 1987; Bundesministerium für Raumplanung, Bauwesen und Städtebau: Planung Kempten/Allgäu, Bonn 1977;

48) Steiner Marcel: 3,2 b RPG, a.a.O. S. 17/18;

49) BGE 115 Ia 372 E. 3; BGE 101 Ia 219 E. 5a; nicht publ. BGE i.S. W. vom 16.11.92 E. 2b; Chassot Isabelle: a.a.O., S. 99;

50) Nicht publ. BGE i.S. W. E. 4 vom 23.12.81; nicht publ. BGE i.S. C. E. 3 vom 13.12.93.

51) Keller Rolf: Bauen als Umweltzerstörung, Zürich 1973; Schwabe Erich: Verwandelte Schweiz - Verschandelte Schweiz, Zürich 1975; Weiss Hans: Die friedliche Zerstörung der Landschaft, Zürich 1981, S. 117 ff;

52) Steiner Marcel: Der Orts- und Landschaftsbildrappen, Luzern 1994.